Das Hauptverfahren müsse nochmals vor der SK BstGer neu durchgeführt werden. 2.2. Zwar wären die Beschwerdeführerinnen - als von Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene juristische Personen - grundsätzlich berechtigt gewesen, ins Hauptverfahren förmlich einbezogen zu werden und prozessuale Anträge zu stellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Nach Treu und Glauben müssen Drittbetroffene ihre Verfahrensrechte aber rechtzeitig geltend machen, sobald sie von den sie tangierenden Zwangsmassnahmen und Sanktionen Kenntnis haben.