2. Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführerinnen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es muss sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren Endentscheid in der Strafsache (namentlich im Berufungverfahren) nicht mehr wirksam behoben werden könnte (vgl. BGE 143 I 241 E. 1 S. 244). Die betreffende Sachurteilsvoraussetzung ist in der Beschwerdeschrift ausreichend darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheint ( Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).