1. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung der BerK BstGer betreffend Zulassung von Parteien im Berufungsverfahren und Einräumung von Verfahrensrechten. Vorbehältlich der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 80 ff. BGG (namentlich von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig: Es handelt sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 93 BGG. Der Vorbehalt von Art. 79 BGG (Zwangsmassnahmen) betrifft nur Entscheide der Beschwerdekammer des BstGer.