G. Gegen die verfahrensleitende Verfügungder Vorsitzenden der BerK BstGer gelangten die Gesellschaften mit Beschwerde vom 8. März 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausserdem sei die BerK BstGer anzuweisen, das Urteil der SK BstGer vom 26. Juni 2020 ("...") aufzuheben und die Strafsache an die SK BstGer zurückzuweisen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, wobei den Beschwerdeführerinnen eine Frist von mindestens 30 Tagen zur Einreichung von Beweisanträgen einzuräumen sei. Die BA und die BerK BstGer beantragen in ihren Stellungnahmen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre.