F. Am 3. Februar 2021 erliess die Vorsitzende der BerK BstGer die folgende prozessleitende Verfügung: Sie liess die beiden Gesellschaften als "beschwerte Dritte" im Berufungsverfahren zu und stellte fest, dass ihnen "nach Art. 105 Abs. 2 StPO je die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechte einer Partei" zuständen, soweit sie durch das Strafurteil "..." (Dispositivziffern III/1-4) beschwert seien. Ausserdem erhielten die Gesellschaften vollumfängliche Akteneinsicht. Innert einer Frist von 20 Tagen seit Erhalt des betreffenden Datenträgers stehe es ihnen (je im Rahmen ihrer Beschwer) namentlich frei, direkt Berufung gegen das Strafurteil zu erklären oder Beweisanträge zu stellen.