{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-120-2021_2021-08-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=10.08.2021&to_date=13.08.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-08-2021-1B_120-2021&number_of_ranks=78", "Checksum": "436a2e31523ad275f64be6ffd31fe70e"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 120/2021", "1B_120/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Zulassung als Parteien im Berufungsverfahren | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:41:07", "Checksum": "3f6a57c9f828bb5cfaa46809182ed860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Zulassung als Parteien im Berufungsverfahren | Strafprozess\n\n\n2.3. Im vorliegenden Fall beanspruchen die Beschwerdeführerinnen, zwei in Panama bzw. Belize domizilierte Gesellschaften, die sich nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanz und der SK BstGer im Alleineigentum und unter Kontrolle des Hauptbeschuldigten befinden, erst nach Abschluss des gerichtlichen Hauptverfahrens aktiv Verfahrensrechte als Drittbetroffene. Zwar stellen sie sich auf den Standpunkt, sie hätten überhaupt keine Möglichkeit gehabt, im Hauptverfahren auf das Urteil \"irgendeinen Einfluss\" zu nehmen. Vom Urteil der SK BstGer hätten sie \"erst am 5. Februar 2021\" erfahren, als die Verfahrensleiterin der BerK BstGer ihnen das Urteil \"...\" (als Beilage zur angefochtenen prozessleitenden Verfügung) zugestellt habe. Dies erscheint in der vorliegenden Konstellation jedoch unbehelflich bzw. wenig glaubhaft. Als juristische Personen müssen sie sich das Wissen ihrer förmlichen und faktischen Organe, insbesondere des Hauptbeschuldigten, grundsätzlich anrechnen lassen.\nWie es sich damit genau verhält, braucht hier aber - im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils - nicht weiter vertieft zu werden: Der Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zum Berufungsverfahren förmlich zulässt und ihnen dort Parteirechte einräumt, zieht für diese keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach sich: Die prozessualen Fragen, ob sie allfällige Verfahrensrechte im Hauptverfahren vor der Strafkammer verwirkt haben oder nicht, und ob im Berufungsverfahren eine - allfällige - Verletzung des rechtlichen Gehörs \"geheilt\" werden könnte, bilden Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz zum Verfahren zugelassen werden und ihren diesbezüglichen Standpunkt ohne Weiteres ausführlich darlegen können, erwächst ihnen aus der angefochtenen prozessleitenden Verfügung kein erkennbarer nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil.\n3.\nAuf die Beschwerde ist nicht einzutreten.\nDie Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen (zur gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5 BGG. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (solidarisch und zu gleichen Teilen) auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Vorsitzende, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. August 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}