{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-120-2021_2021-08-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=10.08.2021&to_date=13.08.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-08-2021-1B_120-2021&number_of_ranks=78", "Checksum": "436a2e31523ad275f64be6ffd31fe70e"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 120/2021", "1B_120/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Zulassung als Parteien im Berufungsverfahren | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:41:07", "Checksum": "3f6a57c9f828bb5cfaa46809182ed860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Zulassung als Parteien im Berufungsverfahren | Strafprozess\n\n2.\nZu prüfen ist, ob den Beschwerdeführerinnen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es muss sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren Endentscheid in der Strafsache (namentlich im Berufungverfahren) nicht mehr wirksam behoben werden könnte (vgl.\nBGE 143 I 241 E. 1 S. 244). Die betreffende Sachurteilsvoraussetzung ist in der Beschwerdeschrift ausreichend darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheint (\nArt. 42 Abs. 1-2 BGG;\nBGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).\n2.1. Zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils machen die Beschwerdeführerinnen Folgendes geltend: Da sie zum Hauptverfahren nicht förmlich beigezogen worden seien und \"erst am 5. Februar 2021\" vom Urteil \"...\" der SK BstGer erfahren hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, ihre Verfahrensrechte als Drittbetroffene wahrzunehmen und auf das Urteil \"irgendeinen Einfluss\" zu nehmen. Eine \"Heilung\" der Verletzung ihrer Verfahrensrechte sei im Berufungsverfahren, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, zum Vornherein nicht möglich. Das Hauptverfahren müsse nochmals vor der SK BstGer neu durchgeführt werden.\n2.2. Zwar wären die Beschwerdeführerinnen - als von Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene juristische Personen - grundsätzlich berechtigt gewesen, ins Hauptverfahren förmlich einbezogen zu werden und prozessuale Anträge zu stellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Nach Treu und Glauben müssen Drittbetroffene ihre Verfahrensrechte aber rechtzeitig geltend machen, sobald sie von den sie tangierenden Zwangsmassnahmen und Sanktionen Kenntnis haben. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz teilte die BA dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen schon am 21. August 2013 förmlich mit, dass Vermögenswerte der beiden Gesellschaften auf Bankkonten vorläufig beschlagnahmt worden seien. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sind allerdings auch nach erfolgter Anklageerhebung und im Hauptverfahren vor der SK BstGer offenbar nicht prozessual aktiv geworden. Wie die Vorinstanz feststellt, hat die Verfahrensleitung der BerK BstGer den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 25. Januar 2021 telefonisch angefragt, ob er die beiden Gesellschaften noch vertrete.\nWenn Drittbetroffene konkrete prozessuale Anträge stellen wollen, etwa betreffend Kontensperren und sie betreffende Beschlagnahmen, Einziehungen oder staatliche Ersatzforderungen, reicht es nicht, bloss Anwaltsvollmachten einzureichen. Von Zwangsmassnahmen und Sanktionen betroffene Dritte können auch nicht beliebig abwarten, bis das gerichtliche Hauptverfahren abgeschlossen ist, und dann erst im Berufungsverfahren die Rückabwicklung des gesamten Hauptverfahrens unter Einräumung von Parteirechten verlangen. Ein solches prozessuales Verhalten erschiene rechtsmissbräuchlich und könnte keinen Rechtsschutz beanspruchen. Allfällige Verfahrensrechte als Drittbetroffene wären grundsätzlich als verwirkt anzusehen.\nHinzu kommt, dass die SK BstGer die beiden Gesellschaften nach erfolgter Anklageerhebung ganz bewusst nicht in das gerichtliche Hauptverfahren förmlich einbezogen hat. Im angefochtenen Entscheid der BerK BstGer wird dazu Folgendes erwogen:\nWie die SK BstGer im Strafurteil ausdrücklich feststelle, seien der Hauptbeschuldigte und die Beschwerdeführerinnen \"wirtschaftlich identisch\". Gemäss den Strafakten handle es sich bei ihm um ihren alleinigen wirtschaftlich Berechtigten (\"Beneficial Owner\"). Ausserdem seien beide Gesellschaften reine Offshore-Domizilfirmen. Sie seien nicht erkennbar operativ tätig gewesen und hätten dem Hauptbeschuldigten als reines \"Vermögensvehikel\" gedient. Damit gälten die dem Hauptbeschuldigten und seiner Rechtsvertretung im Vor- und Hauptverfahren zugestandenen Verfahrensrechte auch gegenüber den Beschwerdeführerinnen als gewährleistet, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der beiden Gesellschaften vorliege. Im Übrigen sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zu Beginn des Verfahrens auch als Verteidiger des Hauptbeschuldigten aufgetreten. Zum einen manifestiere diese Doppelvertretung, dass die Interessen des Hauptbeschuldigten mit denen der Gesellschaften identisch gewesen seien; zum anderen habe die Doppelvertretung einen ungefilterten Informationsfluss zwischen dem Hauptbeschuldigten und den Beschwerdeführerinnen gewährleistet.\nDie Verfahrensleiterin der BerK BstGer vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, diese Erwägungen der SK BstGer zur wirtschaftlichen \"Identität\" zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Hauptbeschuldigten träfen zwar zu; dennoch sei den beiden Gesellschaften aber im Berufungsverfahren noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Allfällige Verfahrensmängel könnten im Berufungsverfahren \"geheilt\" werden, indem die Beschwerdeführerinnen als Drittbetroffene \"erneut\" bzw. förmlich \"ins Verfahren integriert\" würden."}