{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-120-2021_2021-08-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=10.08.2021&to_date=13.08.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-08-2021-1B_120-2021&number_of_ranks=78", "Checksum": "436a2e31523ad275f64be6ffd31fe70e"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 120/2021", "1B_120/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Zulassung als Parteien im Berufungsverfahren | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:41:07", "Checksum": "3f6a57c9f828bb5cfaa46809182ed860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.08.2021 1B 120/2021 (1B_120/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Zulassung als Parteien im Berufungsverfahren | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_120/2021\nUrteil vom 12. August 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Chaix, Merz,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\n1. A.________ SA,\n2. B.________ Ltd.,\nBeschwerdeführerinnen,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt\nDr. Hans-Peter Schaad,\ngegen\nBundesanwaltschaft,\nGuisanplatz 1, 3003 Bern.\nGegenstand\nStrafverfahren,\nZulassung als Parteien im Berufungsverfahren,\nBeschwerde gegen die Verfügung\ndes Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,\nvom 3. Februar 2021 (CA.2020.14).\nSachverhalt:\nA.\nDie Bundesanwaltschaft (BA) führte eine Strafuntersuchung gegen zwei ukrainische Staatsangehörige wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger. Am 19. bzw. 20. August 2013 teilten die inPanama domizilierte A.________ SA (nachfolgend: Panama-Gesellschaft) und die in Belize domizilierte B.________ Ltd. (nachfolgend: Belize-Gesellschaft) der BA mit, dass sie von einem Anwalt rechtlich vertreten würden. Sie reichten entsprechende Vollmachten zugunsten ihres Rechtsvertreters ein. Die BA teilte dem Rechtsvertreter der beiden Gesellschaften am 21. August 2013 mit, dass Vermögenswerte der Gesellschaften (auf Bankkonten) vorläufig beschlagnahmt worden seien.\nB.\nAm 19. Dezember 2019 erhob die BA Anklage gegen die Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei. In der Anklageschrift wurden beschlagnahmte Vermögenswerte der Panama-Gesellschaft und der Belize-Gesellschaft aufgeführt. Die BA beantragte unter anderem die Ausgleichseinziehung (Art. 70 StGB) von gesperrten Vermögenswerten der Panama-Gesellschaft und die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung (Art. 71 StGB) zu Lasten von beschlagnahmtem Vermögen der Belize-Gesellschaft. Der Hauptbeschuldigte ist wirtschaftlicher Alleineigentümer der beiden Gesellschaften.\nC.\nAm 2. Juni 2020 fand (in Anwesenheit eines Vertreters der BA und der Verteidiger der beiden Beschuldigten) die Hauptverhandlung statt. Das Strafurteil \"...\" der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes (SK BstGer) wurde den Parteien (Beschuldigte und BA) am 26. Juni 2020 mündlich eröffnet und begründet. Die Beschuldigten liessen je die Berufung anmelden. Den beiden Gesellschaften und ihrem Rechtsvertreter wurde das Urteilsdispositiv weder förmlich eröffnet, noch zugestellt.\nD.\nIn ihrem Urteilsdispositiv (Ziff. III) zog die SK BstGer folgende Vermögenswerte ein bzw. belegte sie mit einer staatlichen Ersatzforderung: Auf einem ersten gesperrten Konto der Panama-Gesellschaft erfolgte die Ausgleichseinziehung eines Betrages in USD (in mehrfacher Millionenhöhe) (Ziff. 1); auf einem ersten Konto der Belize-Gesellschaft wurde ein Betrag (in USD) zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen, der Restbetrag als (Teil-) Haftungssubstrat für die dem Staat zugesprochene Ersatzforderung (Ziff. 2); auf einem zweiten Konto der Belize-Gesellschaft wurde ein Betrag als weiteres (Teil-) Haftungssubstrat für die Ersatzforderung herangezogen (Ziff. 3), und auf einem zweiten Konto der Panama-Gesellschaft wurde ebenfalls ein Betrag als weiteres (Teil-) Haftungssubstrat für die Ersatzforderung herangezogen (Ziff. 4). Das schriftlich begründete Urteil der SK BstGer wurde am 28. September 2020 an die BA und die Verteidiger der beiden Beschuldigten versendet.\nE.\nAm 19. bzw. 20. Oktober 2020 reichten die Beschuldigten je ihre Berufungserklärungen gegen das Strafurteil vom 26. Juni 2020 der SK BstGer ein. Die BA erklärte am 25. November 2020 (teilweise) die Anschlussberufung. Auf telefonische Anfrage vom 25. Januar 2021 der Verfahrensleitung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes (BerK BstGer) hin, teilte der Anwalt der beiden Gesellschaften der BerK BstGer mit, dass er seine Mandantschaft nach wie vor rechtlich vertrete.\nF.\nAm 3. Februar 2021 erliess die Vorsitzende der BerK BstGer die folgende prozessleitende Verfügung: Sie liess die beiden Gesellschaften als \"beschwerte Dritte\" im Berufungsverfahren zu und stellte fest, dass ihnen \"nach Art. 105 Abs. 2 StPO je die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechte einer Partei\" zuständen, soweit sie durch das Strafurteil \"...\" (Dispositivziffern III/1-4) beschwert seien. Ausserdem erhielten die Gesellschaften vollumfängliche Akteneinsicht. Innert einer Frist von 20 Tagen seit Erhalt des betreffenden Datenträgers stehe es ihnen (je im Rahmen ihrer Beschwer) namentlich frei, direkt Berufung gegen das Strafurteil zu erklären oder Beweisanträge zu stellen.\nG.\nGegen die verfahrensleitende Verfügungder Vorsitzenden der BerK BstGer gelangten die Gesellschaften mit Beschwerde vom 8. März 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausserdem sei die BerK BstGer anzuweisen, das Urteil der SK BstGer vom 26. Juni 2020 (\"...\") aufzuheben und die Strafsache an die SK BstGer zurückzuweisen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, wobei den Beschwerdeführerinnen eine Frist von mindestens 30 Tagen zur Einreichung von Beweisanträgen einzuräumen sei.\nDie BA und die BerK BstGer beantragen in ihren Stellungnahmen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Innert der auf den 7. Mai 2021 angesetzten (fakultativen) Frist ist keine Replik der Beschwerdeführerinnen eingegangen.\nErwägungen:\n"}