Da unterdessen das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. März 2022 letztinstanzlich über das Ausstandsgesuch befunden und dieses abgewiesen hat (vgl. Urteil 1B_98/2021, zur Publikation vorgesehen), steht einer Hauptverhandlung soweit ersichtlich nichts mehr entgegen. Sobald diese anberaumt ist und sich die Verfahrensakten wieder beim Bezirksgericht befinden, wird dieses mithin ohne Verzug über das Gesuch um Zustellung eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses befinden bzw. ein solches, sofern es tatsächlich (noch) nicht bestehen sollte, von der Staatsanwaltschaft verlangen und dem Beschwerdeführer rechtzeitig zustellen müssen.