Diesbezüglich zeigt denn der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern er tatsächlich bereits über ein Aktenverzeichnis verfügen müsste, damit er seine Verfahrensrechte wahrnehmen könnte. Da unterdessen das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. März 2022 letztinstanzlich über das Ausstandsgesuch befunden und dieses abgewiesen hat (vgl. Urteil 1B_98/2021, zur Publikation vorgesehen), steht einer Hauptverhandlung soweit ersichtlich nichts mehr entgegen.