Wie bereits erwähnt, bestand sodann mit dem hängigen Ausstandsverfahren ein konkreter prozessökonomischer Grund, welcher sich auch auf ein allfälliges Aktenverzeichnis auswirkte. Solange sich das Bezirksgericht dazu entschied, den Ausgang des Ausstandsverfahrens abzuwarten und keine Hauptverhandlung anzusetzen, bestand mithin auch noch kein Bedarf, über die Konformität bzw. das Bestehen eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses zu befinden. Diesbezüglich zeigt denn der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern er tatsächlich bereits über ein Aktenverzeichnis verfügen müsste, damit er seine Verfahrensrechte wahrnehmen könnte.