Wie es sich damit tatsächlich verhält, kann vorliegend offenbleiben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, das Bezirksgericht habe zumindest implizit aufgezeigt, es wolle das Ausstandsverfahren abwarten, bevor über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden werde. Dass dabei weder in der Begründung noch im Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts vom 18. Dezember 2020 explizit von einer Sistierung die Rede ist, ändert daran nichts. Wie bereits erwähnt, bestand sodann mit dem hängigen Ausstandsverfahren ein konkreter prozessökonomischer Grund, welcher sich auch auf ein allfälliges Aktenverzeichnis auswirkte.