Das Bezirksgericht vertritt grundsätzlich die Auffassung, im Verfahren KSTA ST.2015.42 liege tatsächlich kein Verzeichnis vor, welches dem sich aus Art. 100 Abs. 2 StPO ergebenden Erfordernis einer systematischen Aktenablage und deren fortlaufende Erfassung Genüge tue (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2021). Laut Staatsanwaltschaft entspreche die Aktenordnung dem Standard: Es sei eine sachgerechte und logische Einteilung vorgenommen worden. Jeder Ordner enthalte ein Inhaltsverzeichnis sowie ein Register, womit eine systematische Ablage vorliege. Wie es sich damit tatsächlich verhält, kann vorliegend offenbleiben.