Dies sei nicht zu beanstanden, dem Grundsatz der Prozessökonomie komme auch insofern Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot zu. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Parteirechte bzw. zur Vorbereitung der noch nicht angesetzten Hauptverhandlung bereits jetzt über ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis verfügen müsse, zumal ihm die Akten ohnehin noch nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. 3.3. Das Bezirksgericht vertritt grundsätzlich die Auffassung, im Verfahren