3. 3.1. Der Beschwerdeführer will weiter eine Rechtsverweigerung darin erkennen, dass ihm bisher kein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis zugestellt worden sei. Das Bezirksgericht habe seine diesbezüglichen Anträge bis heute ignoriert und nicht behandelt. 3.2. Die Vorinstanz erwog, betreffend die Anträge um Zustellung eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses liege mit der Verfügung vom 18. Dezember 2020 ein Sistierungsentscheid des Bezirksgerichts vor. Demnach werde das Bezirksgericht erst nach Abschluss des Ausstandsverfahrens darüber entscheiden. Dies sei nicht zu beanstanden, dem Grundsatz der Prozessökonomie komme auch insofern Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot zu.