Sein Anspruch als Privatkläger auf Verfahrensbeschleunigung ist ohnehin eingeschränkt, da es sich bei ihm nicht um die beschuldigte Person handelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch wenn dem Beschwerdeführer mithin ein grundsätzliches Interesse an einem beschleunigten Verfahren nicht abgesprochen werden kann, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung ersichtlich. Bei dieser Sachlage und angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens verletzt es noch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Rechtsverweigerungs- und Verzögerungsbeschwerde abgewiesen hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet.