An dieser Beurteilung ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, in der Regel habe die Hauptverhandlung nicht mehr als sechs Monate nach der Anklageerhebung zu erfolgen. Dieser Grundsatz betrifft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich indes nicht um ein Haftverfahren. Die Kritik des Beschwerdeführers ist daher nicht einschlägig. Sein Anspruch als Privatkläger auf Verfahrensbeschleunigung ist ohnehin eingeschränkt, da es sich bei ihm nicht um die beschuldigte Person handelt (vgl. E. 2.3 hiervor).