Eine allfällige Wiederholung der Hauptverhandlung würde möglicherweise zu einer noch grösseren Verzögerung führen; es sei daher nicht zu erwarten, dass sich durch die vom Beschwerdeführer als richtig erachtete Vorgehensweise die Zeit bis zum Erhalt eines rechtskräftigen Urteils massgeblich verkürzen liesse. Diese Auffassung ist ohne weiteres vertretbar. Mithin kann offenbleiben, ob der Umstand, dass sich die Verfahrensakten nicht beim Bezirksgericht befanden, ebenfalls einen sachgerechten Grund darstellt, der für eine Verschiebung bzw. Aufschub der Hauptverhandlung spräche.