nichts, wonach die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter ausübt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie im konkreten Fall der Verfahrensökonomie den Vorrang einräumte, auch wenn das Bezirksgericht grundsätzlich befugt gewesen wäre, trotz des hängigen Ausstandsverfahrens die Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Entscheids). Eine allfällige Wiederholung der Hauptverhandlung würde möglicherweise zu einer noch grösseren Verzögerung führen;