Wenn die Vorinstanz die Auffassung vertrat, mit dem hängigen Ausstandsverfahren habe ein konkreter, gewichtiger und für ein Zuwarten der Ansetzung der Hauptverhandlung sprechender prozessökonomischer Grund vorgelegen, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert grundsätzlich auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 59 Abs. 3 StPO nichts, wonach die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter ausübt.