Die Hauptverhandlung hätte längst durchgeführt werden müssen. 2.2. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Interessen des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Ansetzung der Hauptverhandlung weniger hoch zu gewichten als die prozessökonomischen Gründe, die für das Zuwarten sprechen. Das noch nicht rechtskräftig erledigte Ausstandsverfahren stelle einen gewichtigen Verfahrensumstand dar, der es rechtfertige, mit dem Ansetzen der Hauptverhandlung zuzuwarten. Es habe folglich auch keine aus dem Beschleunigungsgebot abzuleitende Verpflichtung bestanden, die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Akten bereits erhältlich zu machen. Die Rüge erweise sich als unbegründet.