2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor. Die Hauptverhandlung gegen B.________ werde ungerechtfertigt hinausgezögert, obschon sie im Regelfall innert sechs Monaten nach Anklageerhebung durchzuführen wäre. Weder das seit dem 18. August 2020 hängige Ausstandsgesuch gegen drei Bezirksrichter noch die angeblich dem Bezirksgericht nicht zur Verfügung stehenden Akten würden die Verzögerung rechtfertigen. Die Hauptverhandlung hätte längst durchgeführt werden müssen.