Insofern kann bei einem allfälligen Mangel der Aktenführung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Es ist mithin auf die Beschwerde einzutreten. 1.5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht das Beschleunigungsgebot verletzt habe, steht Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG der Beschwerde von vornherein nicht entgegen. Bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung verlangt das Bundesgerichtsgesetz nämlich keinen zusätzlichen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Art. 94 BGG sowie BGE 134 IV 43 E. 2.2;