Das Bundesgericht hat einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG jedenfalls dann verneint, wenn die Akten der Staatsanwaltschaft aus einem einzigen Bundesordner bestehen und über ein Griffregister mit acht Faszikeln erschlossen sind (vgl. Urteil 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Vorliegend handelt es sich indes gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen um umfangreiche Akten (15 Kartonschachteln mit über 80 Bundesordnern; vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Insofern kann bei einem allfälligen Mangel der Aktenführung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.