Es versteht sich von selbst, dass das Akteneinsichtsrecht bei einer Missachtung dieser in Art. 100 StPO konkretisierten Pflicht nicht wirksam wahrgenommen werden kann. Indessen erscheint fraglich, weshalb ein allfälliger Mangel der Aktenführung der vom Beschwerdeführer gerügten Art bzw. eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts nicht noch im Verfahren gegen den Endentscheid beseitigt werden kann. Das Bundesgericht hat einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.