um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 137 IV 237 E. 1.1, 172 E. 2.1 ; 135 I 261 E. 1.2, je mit Hinweisen). 1.4. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, sein Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) resp. die daraus fliessende behördliche Aktenführungspflicht sei verletzt worden, weil kein hinreichendes Aktenverzeichnis erstellt worden sei.