1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Abweisung der Anträge betreffend Zustellung eines Aktenverzeichnisses in der gewünschten Form und Rechtsverzögerung. 1.2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit.