D. Mit Eingabe vom 4. März 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 1. Februar 2022 aufzuheben und im Verfahren ST.2020.69 die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Baden festzustellen. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, ihm innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis zuzustellen. Das Bezirksgericht sowie das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. Erwägungen: