B. Mit zwei Eingaben vom 18. August 2020 verlangte B.________ den Ausstand von Daniel Peyer sowie den Ausstand von zwei weiteren Bezirksrichtern. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Ausstandsgesuche ab bzw. schrieb ein Ausstandsgesuch infolge Gegenstandslosigkeit ab. Eine von B.________ dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht, wies dieses am 3. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_98/2021, zur Publikation vorgesehen).