{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-118-2022_2022-06-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.06.2022&to_date=17.06.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-06-2022-1B_118-2022&number_of_ranks=96", "Checksum": "d4e326fbfa04ad977961c4adc53c8726"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 118/2022", "1B_118/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung resp. 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Dies sei nicht zu beanstanden, dem Grundsatz der Prozessökonomie komme auch insofern Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot zu. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Parteirechte bzw. zur Vorbereitung der noch nicht angesetzten Hauptverhandlung bereits jetzt über ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis verfügen müsse, zumal ihm die Akten ohnehin noch nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.\n3.3. Das Bezirksgericht vertritt grundsätzlich die Auffassung, im Verfahren KSTA ST.2015.42 liege tatsächlich kein Verzeichnis vor, welches dem sich aus Art. 100 Abs. 2 StPO ergebenden Erfordernis einer systematischen Aktenablage und deren fortlaufende Erfassung Genüge tue (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2021). Laut Staatsanwaltschaft entspreche die Aktenordnung dem Standard: Es sei eine sachgerechte und logische Einteilung vorgenommen worden. Jeder Ordner enthalte ein Inhaltsverzeichnis sowie ein Register, womit eine systematische Ablage vorliege.\nWie es sich damit tatsächlich verhält, kann vorliegend offenbleiben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, das Bezirksgericht habe zumindest implizit aufgezeigt, es wolle das Ausstandsverfahren abwarten, bevor über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden werde. Dass dabei weder in der Begründung noch im Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts vom 18. Dezember 2020 explizit von einer Sistierung die Rede ist, ändert daran nichts. Wie bereits erwähnt, bestand sodann mit dem hängigen Ausstandsverfahren ein konkreter prozessökonomischer Grund, welcher sich auch auf ein allfälliges Aktenverzeichnis auswirkte. Solange sich das Bezirksgericht dazu entschied, den Ausgang des Ausstandsverfahrens abzuwarten und keine Hauptverhandlung anzusetzen, bestand mithin auch noch kein Bedarf, über die Konformität bzw. das Bestehen eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses zu befinden. Diesbezüglich zeigt denn der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern er tatsächlich bereits über ein Aktenverzeichnis verfügen müsste, damit er seine Verfahrensrechte wahrnehmen könnte. Da unterdessen das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. März 2022 letztinstanzlich über das Ausstandsgesuch befunden und dieses abgewiesen hat (vgl. Urteil 1B_98/2021, zur Publikation vorgesehen), steht einer Hauptverhandlung soweit ersichtlich nichts mehr entgegen. Sobald diese anberaumt ist und sich die Verfahrensakten wieder beim Bezirksgericht befinden, wird dieses mithin ohne Verzug über das Gesuch um Zustellung eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses befinden bzw. ein solches, sofern es tatsächlich (noch) nicht bestehen sollte, von der Staatsanwaltschaft verlangen und dem Beschwerdeführer rechtzeitig zustellen müssen.\n4.\nDie Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\nBei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. Juni 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}