{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-118-2022_2022-06-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.06.2022&to_date=17.06.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-06-2022-1B_118-2022&number_of_ranks=96", "Checksum": "d4e326fbfa04ad977961c4adc53c8726"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 118/2022", "1B_118/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung resp. 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Wenn die Vorinstanz die Auffassung vertrat, mit dem hängigen Ausstandsverfahren habe ein konkreter, gewichtiger und für ein Zuwarten der Ansetzung der Hauptverhandlung sprechender prozessökonomischer Grund vorgelegen, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert grundsätzlich auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 59 Abs. 3 StPO nichts, wonach die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter ausübt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie im konkreten Fall der Verfahrensökonomie den Vorrang einräumte, auch wenn das Bezirksgericht grundsätzlich befugt gewesen wäre, trotz des hängigen Ausstandsverfahrens die Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Entscheids). Eine allfällige Wiederholung der Hauptverhandlung würde möglicherweise zu einer noch grösseren Verzögerung führen; es sei daher nicht zu erwarten, dass sich durch die vom Beschwerdeführer als richtig erachtete Vorgehensweise die Zeit bis zum Erhalt eines rechtskräftigen Urteils massgeblich verkürzen liesse. Diese Auffassung ist ohne weiteres vertretbar. Mithin kann offenbleiben, ob der Umstand, dass sich die Verfahrensakten nicht beim Bezirksgericht befanden, ebenfalls einen sachgerechten Grund darstellt, der für eine Verschiebung bzw. Aufschub der Hauptverhandlung spräche. Dies erscheint zumindest fraglich, ist es doch heutzutage grundsätzlich kein Problem, Kopien anzufertigen bzw. Akten auch elektronisch verfügbar zu machen. Mit dem hängigen Ausstandsverfahren lag indes, wie von der Vorinstanz erwogen, ein konkreter, prozessökonomischer Grund vor, welcher im vorliegenden Verfahren einen Aufschub der Ansetzung der Hauptverhandlung rechtfertigte. Andere Anhaltspunkte, dass das Bezirksgericht nicht gewillt wäre, das Verfahren voranzutreiben bzw. die Hauptverhandlung anzusetzen, sind nicht ersichtlich.\nAn dieser Beurteilung ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, in der Regel habe die Hauptverhandlung nicht mehr als sechs Monate nach der Anklageerhebung zu erfolgen. Dieser Grundsatz betrifft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich indes nicht um ein Haftverfahren. Die Kritik des Beschwerdeführers ist daher nicht einschlägig. Sein Anspruch als Privatkläger auf Verfahrensbeschleunigung ist ohnehin eingeschränkt, da es sich bei ihm nicht um die beschuldigte Person handelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch wenn dem Beschwerdeführer mithin ein grundsätzliches Interesse an einem beschleunigten Verfahren nicht abgesprochen werden kann, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung ersichtlich. Bei dieser Sachlage und angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens verletzt es noch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Rechtsverweigerungs- und Verzögerungsbeschwerde abgewiesen hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet.\n"}