{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-118-2022_2022-06-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.06.2022&to_date=17.06.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-06-2022-1B_118-2022&number_of_ranks=96", "Checksum": "d4e326fbfa04ad977961c4adc53c8726"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 118/2022", "1B_118/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung resp. 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Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Interessen des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Ansetzung der Hauptverhandlung weniger hoch zu gewichten als die prozessökonomischen Gründe, die für das Zuwarten sprechen. Das noch nicht rechtskräftig erledigte Ausstandsverfahren stelle einen gewichtigen Verfahrensumstand dar, der es rechtfertige, mit dem Ansetzen der Hauptverhandlung zuzuwarten. Es habe folglich auch keine aus dem Beschleunigungsgebot abzuleitende Verpflichtung bestanden, die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Akten bereits erhältlich zu machen. Die Rüge erweise sich als unbegründet.\n2.3. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafprozessrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (\nBGE 144 II 486 E. 3.2;\n143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Urteil 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis).\nEine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (\nBGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (vgl. Urteile 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.4; 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1). Ob im Einzelfall eine Verfahrensverzögerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (\nBGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteile 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1; 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen)."}