{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-118-2022_2022-06-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.06.2022&to_date=17.06.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-06-2022-1B_118-2022&number_of_ranks=96", "Checksum": "d4e326fbfa04ad977961c4adc53c8726"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 118/2022", "1B_118/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:39:39", "Checksum": "30d3c71f210d9755842413e1d9f683dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.06.2022 1B 118/2022 (1B_118/2022)\nRegeste:\nRechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung | Strafprozess\n\n1.\n1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Abweisung der Anträge betreffend Zustellung eines Aktenverzeichnisses in der gewünschten Form und Rechtsverzögerung.\n1.2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was hier ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).\n1.3. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (\nBGE 137 IV 237 E. 1.1, 172 E. 2.1\n; 135 I 261 E. 1.2, je mit Hinweisen).\n1.4. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (\nArt. 29 Abs. 2 BV) resp. die daraus fliessende behördliche Aktenführungspflicht sei verletzt worden, weil kein hinreichendes Aktenverzeichnis erstellt worden sei. Es stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG diesbezüglich gegeben ist. Die Aktenführungspflicht der Behörde bildet das Gegenstück zu dem aus\nArt. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (vgl.\nBGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 2.3). Es versteht sich von selbst, dass das Akteneinsichtsrecht bei einer Missachtung dieser in\nArt. 100 StPO konkretisierten Pflicht nicht wirksam wahrgenommen werden kann. Indessen erscheint fraglich, weshalb ein allfälliger Mangel der Aktenführung der vom Beschwerdeführer gerügten Art bzw. eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts nicht noch im Verfahren gegen den Endentscheid beseitigt werden kann. Das Bundesgericht hat einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG jedenfalls dann verneint, wenn die Akten der Staatsanwaltschaft aus einem einzigen Bundesordner bestehen und über ein Griffregister mit acht Faszikeln erschlossen sind (vgl. Urteil 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Vorliegend handelt es sich indes gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen um umfangreiche Akten (15 Kartonschachteln mit über 80 Bundesordnern; vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Insofern kann bei einem allfälligen Mangel der Aktenführung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Es ist mithin auf die Beschwerde einzutreten.\n1.5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht das Beschleunigungsgebot verletzt habe, steht\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG der Beschwerde von vornherein nicht entgegen. Bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung verlangt das Bundesgerichtsgesetz nämlich keinen zusätzlichen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl.\nArt. 94 BGG sowie\nBGE 134 IV 43 E. 2.2; Urteile 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 1; je mit Hinweisen).\n1.6. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.\n"}