Ein solcher Tatverdacht ist auch nicht ersichtlich. Damit entfällt die Grundlage, erfolgversprechende Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzte, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.