___ rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, sich übler Nachrede oder der Nötigung zu Lasten des Beschwerdeführers schuldig gemacht zu haben. Das von diesem angestrengte Strafverfahren erscheine daher als überwiegend aussichtslos und dementsprechend die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage kaum erfolgversprechend, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerecht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, durch welche konkreten Handlungen sich B.________ entgegen der Auffassung des Obergerichts strafbar gemacht haben könnte. Ein solcher Tatverdacht ist auch nicht ersichtlich.