Nachdem der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geliefert habe, sei er in der Folge auf diesen Betrag betrieben worden. Dieses Vorgehen des Vereinsvorstandes sei nachvollziehbar und die Rückforderung des Geldes auf dem Betreibungsweg weder unerlaubt noch unverhältnismässig. Bei dieser Sachlage erscheine es wenig wahrscheinlich, dass B.________ rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, sich übler Nachrede oder der Nötigung zu Lasten des Beschwerdeführers schuldig gemacht zu haben.