je mit Hinweisen). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem prozessarmen Privatkläger nur für die Durchsetzung von (nicht aussichtslosen) Zivilansprüchen gewährt werden (Art. 136 Abs. 1 StPO). Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 vom Vereinskonto des FC U.________ Fr. 10'000.- habe überweisen lassen. Sein Nachfolger als J+S Coach, B.________, habe ihn (mit Wissen des Vereinsvorstands) um eine Erklärung für diese Überweisung gebeten. Nachdem der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geliefert habe, sei er in der Folge auf diesen Betrag betrieben worden.