1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Januar 2022 lehnte das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ab und auferlegte ihm die Leistung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 1'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 3. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese Verfügung aufzuheben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.