{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-116-2022_2022-03-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=26.03.2022&to_date=29.03.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-03-2022-1B_116-2022&number_of_ranks=80", "Checksum": "37d8554999249844e4c99d742bdef139"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 116/2022", "1B_116/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 29.03.2022 1B 116/2022 (1B_116/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 29.03.2022 1B 116/2022 (1B_116/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 29.03.2022 1B 116/2022 (1B_116/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:49:26", "Checksum": "31df46c568b36e36cae65271abea3507", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 29.03.2022 1B 116/2022 (1B_116/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_116/2022\nUrteil vom 29. März 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,\nGerichtsschreiber Störi.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Aargau, Beschwerde kammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin,\nObere Vorstadt 38, 5000 Aarau.\nGegenstand\nStrafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 1. Februar 2022\n(SBK.2022.25 / MA).\nErwägungen:\n1.\nIm Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Januar 2022 lehnte das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ab und auferlegte ihm die Leistung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 1'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.\nMit Eingabe vom 3. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese Verfügung aufzuheben.\nEs wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\n2.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach\nArt. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (\nBGE 135 III 127 E. 1.6;\n134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).\nDas Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem prozessarmen Privatkläger nur für die Durchsetzung von (nicht aussichtslosen) Zivilansprüchen gewährt werden (Art. 136 Abs. 1 StPO). Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 vom Vereinskonto des FC U.________ Fr. 10'000.- habe überweisen lassen. Sein Nachfolger als J+S Coach, B.________, habe ihn (mit Wissen des Vereinsvorstands) um eine Erklärung für diese Überweisung gebeten. Nachdem der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geliefert habe, sei er in der Folge auf diesen Betrag betrieben worden. Dieses Vorgehen des Vereinsvorstandes sei nachvollziehbar und die Rückforderung des Geldes auf dem Betreibungsweg weder unerlaubt noch unverhältnismässig. Bei dieser Sachlage erscheine es wenig wahrscheinlich, dass B.________ rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, sich übler Nachrede oder der Nötigung zu Lasten des Beschwerdeführers schuldig gemacht zu haben. Das von diesem angestrengte Strafverfahren erscheine daher als überwiegend aussichtslos und dementsprechend die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage kaum erfolgversprechend, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.\nDer Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerecht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, durch welche konkreten Handlungen sich B.________ entgegen der Auffassung des Obergerichts strafbar gemacht haben könnte. Ein solcher Tatverdacht ist auch nicht ersichtlich. Damit entfällt die Grundlage, erfolgversprechende Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzte, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.\nDemnach erkennt das präsidierende Mitglied:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. März 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Jametti\nDer Gerichtsschreiber: Störi"}