Ob bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung den Wünschen des beschuldigten Beschwerdeführers (wie dies gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist) nach Möglichkeit Rechnung getragen worden ist, ändert (entgegen der Beschwerde) nichts an diesem Schluss. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich von seinem gegenwärtigen amtlichen Verteidiger weiter vertreten zu lassen und zu einer konstruktiven Zusammenarbeit beizutragen.