399 Abs. 3 lit. c StPO). Es spielt unter diesen Umständen namentlich keine Rolle, ob der allfällige Mangel der Einreichung des Antrages bei der möglicherweise unzuständigen Staatsanwaltschaft mittels Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Instanz behoben werden muss (vgl. dazu Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO). Ebenso wenig ist entscheidend, ob der allfällige Mangel zwischenzeitlich behoben worden ist. 3.6. Mit Blick auf das Dargelegte ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht geboten. Ob bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung den Wünschen des beschuldigten Beschwerdeführers (wie dies gemäss Art.