Jedenfalls lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht annehmen, dass durch ein solches Versehen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem amtlichen Verteidiger erheblich gestört wurde oder damit eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet wäre. Die genannte allfällige Pflichtverletzung hat nämlich insofern keine bedeutenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer, als er den entsprechenden Antrag auch noch im Berufungsverfahren stellen kann (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit.