Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Gründe, weshalb er den erwähnten Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft richtete, stichhaltig sind. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der amtliche Verteidiger den Beweisantrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt hat, liesse sich in diesem einmaligen Versehen für sich allein keine gravierende Pflichtverletzung erblicken.