Auch insofern lässt sich somit nicht sagen, es fehle an einer wirksamen Verteidigung. 3.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem amtlichen Verteidiger auch deshalb erheblich gestört und keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet, weil der Verteidiger seinen Beweisantrag vom 17. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte. Die Staatsanwaltschaft sei nämlich gar nicht mehr für die Behandlung dieses Antrages zuständig gewesen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Gründe, weshalb er den erwähnten Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft richtete, stichhaltig sind.