Selbst wenn es sich so verhalten sollte, ist aber nicht dargetan, dass dieser Mitbeschuldigte für die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers entscheidende Aussagen gemacht hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Wahrheitsgehalt entsprechender Aussagen allein durch (allfällige) unwahre Angaben zu den familiären Verhältnissen von D.________ ernstlich in Frage gestellt wäre. Bei dieser Sachlage kann nicht als erstellt gelten, dass der amtliche Verteidiger sich geweigert hätte, rechtserhebliche Beweismittel zu beschaffen und zu verwenden. Auch insofern lässt sich somit nicht sagen, es fehle an einer wirksamen Verteidigung.