Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern die fraglichen Unterlagen ihn belastende Aussagen D.________s in rechtserheblicher Weise in Frage stellen könnten. Zu letzterem Punkt führt zwar der amtliche Verteidiger in seiner Vernehmlassung vor dem Bundesgericht aus, es gehe um einen Auszug aus dem Familienregister der Heimatstadt von D.________, welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers aufzeigen soll, dass D.________ unwahre Angaben über seine Kinder gemacht habe. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, ist aber nicht dargetan, dass dieser Mitbeschuldigte für die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers entscheidende Aussagen gemacht hätte.