Es kann als allgemeinnotorisch gelten, dass solche Unterlagen - aufgrund des Datenschutzes, aber auch aus sprachlichen Gründen - nicht ohne Weiteres von einem in einem schweizerischen Strafverfahren eingesetzten amtlichen Verteidiger wie dem Beschwerdegegner beschafft werden können. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern die fraglichen Unterlagen ihn belastende Aussagen D.________s in rechtserheblicher Weise in Frage stellen könnten.