Auch habe der amtliche Verteidiger behauptet, der Beschwerdeführer habe diese Unterlagen nach eigenen Angaben selbst beschaffen wollen. Der amtliche Verteidiger habe aber nicht weiter ausgeführt, aus welchen objektiven Gründen ihm die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich gewesen sein soll und wie der inhaftierte Beschwerdeführer die Unterlagen hätte beschaffen können. Auch vor diesem Hintergrund liege eine Störung des Vertrauensverhältnisses bzw. eine Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertige.