Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der amtliche Verteidiger habe sich geweigert, rechtzeitig den Beschwerdeführer entlastende Unterlagen, welche die Glaubhaftigkeit von Aussagen eines Mitbeschuldigten in Frage stellen würden, zu beschaffen und beim Bezirksgericht einzureichen. Zwar habe der amtliche Verteidiger erklärt, es sei ihm aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Auch habe der amtliche Verteidiger behauptet, der Beschwerdeführer habe diese Unterlagen nach eigenen Angaben selbst beschaffen wollen.