Auch sind keine anderen Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, welche den Anschein der Befangenheit des amtlichen Verteidigers erwecken könnten. Dementsprechend kann im genannten Wortwechsel auch kein objektiver Hinweis auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger gesehen werden. 3.4. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der amtliche Verteidiger habe sich geweigert, rechtzeitig den Beschwerdeführer entlastende Unterlagen, welche die Glaubhaftigkeit von Aussagen eines Mitbeschuldigten in Frage stellen würden, zu beschaffen und beim Bezirksgericht einzureichen.